Nachranggrundsatz? Wenn Kinder für Eltern Unterhalt zahlen müssen

14.02.2011 | Mainz
Oft kommt zum plötzlichen Pflegefall der Eltern auch noch die Frage des Finanziellen dazu. Wenn Rente und Pflegeversicherung nicht ausreichen, zahlt zunächst der Staat. Dieser jedoch holt sich das Geld von den Kindern zurück.

"Ist eine Person nicht in der Lage, ihren angemessenen Lebensunterhalt bzw. die Kosten für Unterbringung und Pflege aus eigenem Vermögen oder Einkommen zu finanzieren, springt in der Regel die Sozialhilfe für die so genannten ,ungedeckten Kosten' ein", erläutert Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Im Sozialhilferecht gilt allerdings der "Nachranggrundsatz". "Dieser Grundsatz besagt, dass derjenige, der Sozialhilfe beanspruchen will, vorher eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen muss. Hierzu gehören auch Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern", so die Expertin weiter. Erst wenn die Eltern ihren Lebensbedarf nicht mehr durch das eigene Einkommen oder Vermögen decken können, die Kinder aber grundsätzlich zahlungskräftig sind, werden die Töchter oder Söhne in Anspruch genommen.

Quelle: Pressemeldung doppelklicker.de

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