Was Auszubildende über ihre Probezeit wissen müssen
"D"rum prüfe, wer sich ewig bindet,..", sagt der Volksmund. Eine Berufsausbildung dauert zwar nicht ewig, aber immerhin zwei bis drei Jahre. Umso wichtiger, dass sowohl der ausbildende Betrieb als auch der Auszubildende noch einmal die Gelegenheit bekommen, die "Notbremse" zu ziehen, wenn sie feststellen, dass sie einfach nicht zusammenpassen. Deshalb erlaubt der Gesetzgeber eine Probezeit nicht nur, sondern schreibt sie sogar im Berufsbildungsgesetz vor: Mindestens einen Monat muss diese Testphase zu Beginn einer Ausbildung dauern. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Auszubildende bereits im Betrieb tätig war, zum Beispiel als Praktikant oder Aushilfe.
Lieber ein Ende mit Schrecken
Auch beim sorgfältigsten Auswahlverfahren können Fehler passieren: Arbeitgeber stellen immer wieder fest, dass ein Auszubildender schlichtweg die Anforderungen nicht erfüllt. Während der Probezeit hat der Arbeitgeber dann die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Nach Ablauf der Probezeit kann er dem Auszubildenden nur noch aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen, ansonsten ist eine Kündigung nur im Rahmen der gesetzlichen Frist möglich. Aber nicht nur für den Betrieb ist die Probezeit eine wichtige Entscheidungshilfe. Immer wieder werfen auch Lehrlinge vorzeitig die Flinte ins Korn. Wer zum Beispiel eine Bäckerlehre beginnt und schon bald feststellt, dass er ein ausgeprägter Morgenmuffel ist, sollte sich beruflich vielleicht neu orientieren und dies seinem Ausbilder auch unverzüglich mitteilen. Wartet er damit bis nach dem Ende der Probezeit, muss er die vorgeschriebene Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten. Erst dann kann er in seinen nächsten Traumberuf wechseln.
Endlich am Ziel der Träume
Die meisten Unternehmen belassen es nicht bei einem Monat Probezeit. Allerdings darf der Arbeitgeber mit diesem Instrument niemals die gültigen Ausbildungsgesetze unterlaufen. Nach spätestens vier Monaten muss die Probezeit beendet sein. Diese darf nur in begründeten Ausnahmefällen noch weiter verlängert werden, etwa wenn sie durch Krankheit oder Urlaub für mindestens ein Drittel ihrer Dauer unterbrochen wurde. Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard Rechtsabteilung ergänzt: "Außerbetriebliche Fortbildungen oder der Besuch von Blockunterricht in der Berufsschule dürfen vom Ausbildungsbetrieb nicht als Begründung dafür angeführt werden, die Probezeit über die im Ausbildungsvertrag festgelegte Dauer hinaus zu verlängern." Ist die Probezeit beendet, läuft der Ausbildungsvertrag automatisch weiter, ohne dass es einer erneuten Zustimmung durch den Ausbildungsbetrieb bedarf.
Quelle: Pressemeldung Advocard Rechtsschutzversicherung AG
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