Grundgesetz garantiert jedem Bürger Rechtsschutz

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Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich gemacht und die Entscheidungen der Vorinstanzen Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht dahingehend aufgehoben, dass das Verfahren an das zuständige OVG zurückverwiesen wurde. In dem Rechtsstreit geht es um ein unbebautes, bewaldetes Grundstück im Gebiet des Braunkohleabbaus Cottbus-Nord in Brandenburg.

Grundgesetz: Rechtsschutz für jeden Bürger

Dem Grundstücksbesitzer wurde sein Eigentum entzogen und dem Betreiber des Braunkohleabbaus zur bergbaulichen Nutzung übertragen. Dagegen klagte der Grundstückseigentümer und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Anordnung zur sofortigen Vollziehung der Besitzeinweisung. Zuständige Gerichte waren in erster Instanz das Verwaltungsgericht Cottbus sowie anschließend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Der Kläger unterlag in beiden Instanzen und reichte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Hier wurde klargestellt, dass sehr wohl ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gegeben sei. Rechtsgrundlage dafür sei § 19 Absatz 4 GG, des Grundgesetzes. „Danach steht jemandem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt davon unberührt“. Das BVerfG stellt in seiner Urteilsbegründung heraus, dass jedem, der in seinen eigenen Rechten durch öffentliche Gewalt verletzt wird, sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch ein wirksamer Rechtsschutz zustehe. Das sei auch und vor allem dann der Fall, wenn durch die Rechtsentscheidung irreparable Tatsachen geschaffen würden, so wie in diesem Fall. Es müsse in jedem Einzelfall abgewogen werden, welche Konsequenzen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen hat oder haben könnte.

Das Oberverwaltungsgericht habe die Sach- und Rechtslage aus diesem Blickwinkel heraus nicht ausreichend geprüft und gewürdigt. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass sich bei „weitergehendem Durchdringen des Problemkreises“ eine für den Kläger günstigere Sachlage ergeben könnte. Dem müsse im Rechtsschutzinteresse des Klägers nachgegangen werden. Das OVG habe vor dem Hintergrund von Artikel 19 GG den Sachverhalt auch nicht hinreichend begutachtet. Ein erneutes Verfahren, vor einer anderen Kammer des OVG, könne durchaus zur Folge haben, das sämtliche bisherigen Verfassungsrechtsverletzungen beseitigt würden bis hin, dass der Enteignungsentzug rückgängig gemacht werde.


Bildnachweis: © unsplash.com – Mathew MacQuarrie

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