Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Verkehrs-Rechtsschutzversicherung gemäß VRB 1994 klärt, dass bereits der Abschluss eines Kaufvertrags für ein Ersatzfahrzeug Rechtsschutzansprüche auslöst, bevor die Zulassung erfolgt ist. Diese Auslegung unklarer Klauseln orientiert sich an § 305c Abs. 2 BGB, der Unsicherheiten im Vertrag zugunsten des Versicherungsnehmers auflöst. Versicherungsnehmer erhalten dadurch einen echten Deckungsvorteil und können deliktische Ansprüche ohne weitere Verzögerung geltend machen. So wird frühzeitig Rechtssicherheit im Falle von Kaufstreitigkeiten hergestellt.
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BGH betont Versicherungsschutz vor Zulassung Ersatzfahrzeugkauf gemäß VRB 1994
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das OLG Schleswig in die Schranken gewiesen, indem er dessen ablehnenden Beschluss für unzutreffend erklärte und den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen hat. In der Urteilsbegründung betonte der Senat, dass der Versicherungsschutz für ein nachträglich erworbenes Fahrzeug nach § 21 Abs.2, Abs.8 und § 23 Abs.3 Satz 4 VRB 1994 bereits vor der offiziellen Zulassung greift. Zweifelhafte Klauseln werden zu Lasten des Versicherers ausgelegt.
§305c BGB zwingt Versicherer bei unklaren VRB-Klauseln zur Leistung
Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Klauseln der A. Versicherung in § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie in § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 nicht eindeutig sind. Nach § 305c Abs. 2 BGB sind unklare Vertragsbestimmungen auszulegen zugunsten des Versicherungsnehmers. Versicherte erhalten dadurch einen Anspruch auf Kostendeckung bei Streitigkeiten rund um den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs, einschließlich außergerichtlicher Beratung und gerichtlicher Vertretung, selbst wenn die Fahrzeugzulassung verzögert erfolgt, auch in allen Instanzen.
Vorsorgeversicherung deckt BGH zufolge automatisch alle Rechtsstreitigkeiten nach Autokauf
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Vertragsschutz der Vorsorgeversicherung automatisch beginnt, wenn ein Fahrzeug derselben Gruppe als Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Versicherungsnehmer stehen damit auch vor Zulassung die Hilfen bei deliktischen Ansprüchen zu, etwa bei manipulativen Abschalteinrichtungen im Abgasskandal. Die Deckung gilt für außergerichtliche Einigungen und für Prozesse in der ersten juristischen Instanz. Anwaltskosten, Gutachteraussagen und Gerichtsgebühren werden im vereinbarten Umfang erstattet. Versicherte genießen damit umfassenden Schutz und können Forderungen ohne.
Fahrzeugerwerb ohne Zulassung bleibt unter VRB 1994 Rechtsschutz gedeckt
Das BGH-Urteil veranschaulicht, dass weder der Begriffskern noch das ordnende Prinzip der VRB 1994 eine Begrenzung auf erst später zugelassene Fahrzeuge begründen. § 21 Abs. 8 Satz 4 und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 decken Rechtsstreitigkeiten rund um den Fahrzeugkauf ab. Auch wenn zum Streitzeitpunkt kein Fahrzeug amtlich zugelassen ist, gewährt der Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 23 VRB 1994 uneingeschränkten Schutz für deliktische Ansprüche.
BGH klärt: Vorabprüfung verweigert Deckung nicht bei Erfolgsaussichten Klägerin
Im vorliegenden Rechtsstreit stellte der BGH klar, dass nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 keine Deckungsverweigerung erfolgen darf, wenn die Erfolgsaussichten einer deliktischen Klage nach § 823 Abs. 2 BGB ausreichend belegt sind. Die Klägerin hatte ihre Ansprüche schlüssig dargelegt. Eine abwartende Vorprüfung war demnach unzulässig. Der Versicherer musste die Deckungszusage ohne weitere Verzögerungen erteilen und konnte den Schutz nicht aufschieben. Formale Einwände ohne inhaltliche Prüfung sind nicht statthaft.
BGH stärkt Position der Rechtsschutznehmer nachhaltig im modernen Verkehrsbereich
Mit dem Urteil stellt der BGH sicher, dass Versicherte einer Verkehrs-Rechtsschutzpolice nach VRB 1994 auch ohne sofortige Zulassung eines neuen Ersatzfahrzeugs umfassenden Rechtsschutz genießen. Mehrdeutigkeiten in den Vertragsklauseln werden nach den gesetzlichen Vorgaben zugunsten der Versicherungsnehmer ausgelegt. Die Deckung deckt sämtliche erforderlichen Leistungen von der ersten Beratung bis zur gerichtlichen Vertretung in deliktischen Schadensersatzfällen ab. Auf diese Weise werden vertragliche Unsicherheiten beseitigt und die Schutzwirkung der Versicherung gestärkt dauerhaft erheblich.

