DAV GESUNDE Unternehmen tragen Lasten zuerst statt betroffener Versicherungsbestände

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Die Aktuarvereinigung der deutschen Versicherungsbranche (DAV) spricht sich klar für den VSAAG-Referentenentwurf aus, weil er einen transparenten und praxistauglichen Rahmen für Sanierung und Abwicklung schafft. Dadurch werde die Stabilität des Versicherungsmarktes erheblich gestärkt und der Schutz der Versicherungsnehmer verbessert. Die DAV mahnt allerdings, eine zu enge Orientierung an der IRRD zu vermeiden, plädiert für das bewährte risikobasierte Aufsichtsregime, eine faire Lastenverteilung sowie klare BaFin-Übergänge. Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung werden berücksichtigt.

Neuer VSAAG-Entwurf stärkt Vertrauen durch klare Abläufe bei Versichererausfall

Der VSAAG-Entwurf setzt die IRRD-Vorgaben in deutsches Recht um und etabliert einen klar strukturierten Rechtsrahmen für Krisensituationen von Versicherungsunternehmen. Er beschreibt präventive Aufsichtsmaßnahmen, detaillierte Sanierungsprozesse und Abwicklungsverfahren für verschiedene Krisenstadien. Dies stärkt die Belastbarkeit des deutschen Versicherungsmarkts und schützt die Interessen der Versicherten durch definierte Verantwortlichkeiten und Meldepflichten. Der Entwurf fördert zudem den Informationsaustausch zwischen BaFin und Unternehmen und ermöglicht eine schnelle Koordination im Ernstfall.

Das Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft arbeitet mit kollektiven Rücklagen und langfristigen Verpflichtungen, wohingegen Banken auf kurzfristige Refinanzierung setzen. Eine verbindliche Übernahme aller BRRD-Regeln würde diese Branchenspezifika ignorieren und die Versicherungsaufsicht überfrachten. Vielmehr sollte das bewährte deutsche risikobasierte Aufsichtsregime bestehen bleiben und um gezielte IRRD-Elemente ergänzt werden. Dadurch wird eine praktikable Krisenprävention erreicht, die Stabilität fördert und den Verbraucherschutz sichert.

Die DAV stellt fest, dass das Versicherungsgeschäft durch sein spezifisches Risikoverständnis und die Ausrichtung auf langfristige Prämien- und Leistungsbeziehungen von Bankengeschäften abweicht. Insolvenzen im Versicherungsbereich hätten sich selten als systemisch bedrohlich erwiesen. Eine strikte Implementierung der BRRD erscheint daher unverhältnismäßig. Das deutsche Risikobewertungsaufsichtsregime habe sich hingegen als belastbar gezeigt. Die DAV empfiehlt eine schrittweise europäische Standardharmonisierung, bei der national bewährte Aufsichtsprozesse erhalten bleiben langfristig dauerhaft für Schutz und Stabilität.

Im Referentenentwurf des VSAAG wird durch § 222h VAG-E ein zweistufiges Verfahren festgelegt, bei dem zuerst branchenweite Fonds und zusätzliche Sonderbeiträge aktiviert werden, bevor Kapital aus betroffenen Versicherungsverträgen genutzt wird. Aktuarielle Fachmeinungen kritisieren, dass diese Prioritätensetzung unnötige Komplexität einführt und gesunde Unternehmen unverhältnismäßig belastet, da deren Überschussbeteiligungen vorzeitig gekürzt werden, ohne dass der betroffene Vertrag direkt zur Finanzierung herangezogen wird. Sie empfehlen stattdessen ein einheitliches und transparentes Verfahren nach Verursacherprinzip.

Im Mittelpunkt der DAV-Positionierung steht aus aktuarieller Sicht die vorgeschriebene Abfolge der Mittelinanspruchnahme im VSAAG-Referentenentwurf. Demnach werden zuerst branchenweite Kollektivmittel und Sonderabgaben aktiviert, bevor das Vermögen des betroffenen Versicherers beansprucht wird. Dieses abgestufte Vorgehen zieht nach sich, dass solvente Gesellschaften und deren Versicherte durch gesenkte Überschussbeteiligungen belastet werden, während die unmittelbare Beteiligung der Kunden des angeschlagenen Unternehmens erst verzögert wirkt.

Deutsche Aktuarvereinigung warnt: Spartenübergreifender Fonds verwischt klare Risikotrennung massiv

Die DAV warnt davor, dass durch den gemeinsamen Abwicklungsfonds die bewährte Trennung der Deutschen Versicherungssparten erodiert. Dem Modell zufolge zahlen alle Versicherer und Rückversicherer in einen Pool ein, der zur Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen dient. Dies kann dazu führen, dass Schäden aus unterschiedlichen Sparten vermischt werden und nicht wie vorgesehen klar separiert bleiben. Es unterminiert damit den Kern der IRRD, Risiken eindeutig nach Geschäftssparte abzugrenzen und Verantwortlichkeiten festzulegen.

Die Heranziehung der Solvabilitätskapitalanforderung als Verteilungshebel führt aufgrund ihrer hohen Jahresschwankungen zu einer doppelten Belastung in Versicherungsnetzwerken. Unterschiedliche interne Modelle generieren variable Kapitalbedarfsspitzen, die sowohl auf Erst- als auch auf Rückversicherungssparten wirken. Dies resultiert in redundanten Kapitaleinsätzen, die Prozesse verlangsamen und zusätzliche Verwaltungsaufwände verursachen. Unternehmen müssen folglich häufiger Kapital bereitstellen und gleichzeitig umfangreichere Risikoanalysen durchführen, was die Transparenz und Planbarkeit ihrer Finanzstrukturen beeinträchtigt. Darüber hinaus entsteht erhöhter Reportingaufwand bei BaFin-Rapports.

Die DAV hält die Mittelallokation nach Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 191/192 SAGV-E für problematisch. Diese Kennzahl schwankt stark und lässt sich durch interne Modelle variabel ausgestalten, was zu technischen Verschiebungen zwischen Sparten führt. Darüber hinaus kann in konzerninternen Organisationen die gemeinsame Erfassung von Erstversicherungsrisiken in Rückversicherungsgruppen zu einer doppelten Inanspruchnahme führen. Dadurch wird eine gleichmäßige und faire Kostenverteilung ungünstig beeinflusst.

Paragraph 13 des SAGV-E-Entwurfs enthält zusätzliche Liquiditätsindikatoren, die über die in der EU-IRRD definierten Mindestanforderungen hinausgehen. Aktuarwissenschaftler bemängeln, dass diese Indikatoren redundant zu den Vorschriften des § 26b VAG-E sind und die BaFin bereits über ausreichende Instrumente zur Krisenintervention verfügt. Die neuen Kennzahlen steigern den administrativen Aufwand für Datenerhebung und Berichterstattung erheblich, ohne dabei den praktischen Nutzen für das Liquiditätsrisikomanagement oder den Schutz der Versicherten messbar zu erhöhen, systematisch notwendig.

Nach Einschätzung der DAV sorgt die Einführung verpflichtender Liquiditätskennziffern im § 13 SAGV-Entwurf für eine Verschärfung, die die IRRD-Anforderungen übertrifft. Die DAV verweist auf die robuste Liquiditätslage deutscher Versicherer und argumentiert, dass zusätzliche Kennzahlen nicht nötig seien. Ebenso drohe eine Doppelung mit den bereits bestehenden Vorgaben des § 26b VAG-E. Die BaFin besitze allerdings bereits alle erforderlichen Anordnungsbefugnisse, um in potenziellen Krisensituationen adäquat einzugreifen. DAV stuft diese zusätzlichen Anforderungen als entbehrlich ein.

DAV mahnt: VSAAG-Entwurf sollte konsequent bewährtes Aufsichtsregime risikobasiert weiterentwickeln

Der VSAAG-Referentenentwurf schafft einen maßgeschneiderten Krisenrahmen für Versicherungsunternehmen und legt transparente Abläufe für Sanierungsmaßnahmen und Abwicklungsverfahren fest. Durch sektorale Besonderheiten und praxisgerechte Regelungen werden finanzielle Risiken frühzeitig erkannt und zielgerichtet bewältigt. Klare Meldepflichten und Eskalationsstufen stärken das Risikomanagement, während der Schutz der Versicherungsnehmer sichergestellt wird. Die adäquate Berücksichtigung der DAV-Kritik fördert konsequentes Handeln und steigert nachhaltig das Vertrauen in den deutschen Versicherungsmarkt.

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