Durch die Schlussanträge von Generalanwalt Emiliou rückt die Unvereinbarkeit der maltesischen Bill 55 mit der Brüssel-Ia-Verordnung in den Fokus. Er betont, dass Malta den automatischen Vollstreckungsschutz ausländischer Urteile nicht willkürlich einschränken darf, da dies gegen EU-Binnenmarktprinzipien verstoße. Rechtsanwalt Thomas Sittner von CLLB Rechtsanwälte unterstreicht, dass eine EuGH-Entscheidung zugunsten der Kläger betroffenen Spielern in der ganzen Union neue rechtliche Handhabe bieten könnte. Sie sieht hierin einen Schritt zu mehr Transparenz im europäischen Glücksspielmarkt.
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Brüssel-Ia-Verordnung zwingt Malta zur Anerkennung österreichischer und deutscher Urteile
Generalanwalt Emiliou stellt klar, dass die maltesische Bill 55 den Regeln der Brüssel-Ia-Verordnung widerspricht, weil sie gerichtliche Entscheidungen aus Deutschland und Österreich, die Rückerstattungen von Online-Glücksspielverlusten anordneten, nicht mehr vollstreckbar machte. Seine Empfehlung an den EuGH zielt darauf ab, diese Blockade aufzuheben. Würde das Gericht diesem Rat folgen, könnten betroffene Spieler ihre Forderungen unmittelbar in Malta durchsetzen und die maltesischen Glücksspielanbieter nicht länger vor der Haftung schützen gleichmäßig und fair.
EuGH-Abschlussantrag kritisiert maltesische umstrittene Blockade grenzüberschreitender Glücksspielrückzahlungen mit Bill55
Verschiedene Urteile deutscher und österreichischer Gerichte gewährten Glücksspielteilnehmern eine Rückzahlung ihrer Einsätze, sofern Betreiber ohne offizielle EU-Lizenz arbeiteten. Um diese grenzüberschreitenden Vollstreckungen zu unterbinden, führte Malta die Bill 55 ein und setzte die Anerkennung entsprechender EU-Urteile aus. Seitdem müssen geschädigte Spieler separate Verfahren in Malta anstrengen, um Rückzahlungsansprüche durchzusetzen, was erheblichen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand verursacht. Kritiker warnen, dass die Bill 55 die Einheitlichkeit der EU-Rechtsordnung deutlich und nachhaltig untergräbt.
Brüssel-Ia-Verordnung stärkt Dienstleistungsfreiheit verhindert nationalen Protektionismus bei unliebsamen Urteilen
Die Verbindlichkeit von Gerichtsurteilen aus anderen EU-Staaten ohne gesonderte Überprüfung beruht auf der Brüssel-Ia-Verordnung, die dadurch die einheitliche Anwendung des europäischen Zivil- und Handelssachrechts sicherstellt. Mitgliedstaaten müssen solche Entscheidungen unmittelbar anerkennen und zur Vollstreckung bringen. Eine Berufung auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung ist nur in engen Ausnahmefällen vorgesehen und darf keinesfalls dazu dienen, die Anerkennung rechtmäßiger, aber politisch unerwünschter Urteile zu verhindern. Dies verbessert Rechtssicherheit, Transparenz und internationales Vertrauen.
Verfahren C-683/24 klärt Rechtmäßigkeit von Maltas umstrittener Bill 55
In dem vom Wiener Handelsgericht initiierten Verfahren C-683/24 stand erstmals eine maltesische Sonderregelung im Fokus des EuGH. Bill 55 zielte darauf ab, die Vollstreckung deutscher und österreichischer Gerichtsentscheidungen zur Rückforderung von Glücksspielverlusten in Malta auszusetzen. Generalanwalt Emiliou erklärte in seinen Schlussanträgen, dass diese Regelung gegen nationale und europäische Vorschriften verstoße. Er forderte eine zwingende Anerkennung und Durchsetzung von Urteilen anderer EU-Mitgliedstaaten ohne zusätzliche nationale Prüfungen. Diese Interpretation stärkt Rechtssicherheit.
Maltesische Berufung gegen EU-Urteile widerspricht klarer Dienstleistungsfreiheit laut EU-Recht
Der Europäische Generalanwalt betont, dass die Anwendung der Ordre-public-Klausel in Malta nicht zulässig sei, da diese sich gegen die Anerkennung EU-konformer Urteile richte. Eine politisch motivierte Neubewertung dieser Entscheidungen stelle einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit dar und könne nicht als Rechtfertigung für protektionistische Politiken dienen. Malta könne diesen Rechtsbehelf daher nicht nutzen, um grenzüberschreitende Vollstreckungen zu blockieren, ohne geltendes EU-Recht zu verletzen. Der Schritt gefährdet Integrität, Rechtsklarheit Einheit des Binnenmarkts.
EU-Regelfreiheit: Mitgliedstaaten können auch maltesische Glücksspiel-Lizenzen eigenständig weiter einschränken
Die maltesische Lizenzierung berechtigt nicht zur automatischen Anerkennung in anderen EU-Ländern. Emiliou betont, dass die EU-Verordnung zwar die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen regelt, jedoch nicht die gegenseitige Harmonisierung von Glücksspiellizenzen vorschreibt. Aus diesem Grund dürfen Staaten wie Deutschland eigenständig nationale Rahmenbedingungen oder Beschränkungen für Online-Glücksspiele implementieren, selbst wenn der Anbieter eine gültige maltesische Zulassung besitzt. Auf diese Weise bleibt die Souveränität der Mitgliedstaaten gegenüber dem Glücksspielmarkt gesichert.
Geschädigte Spieler können nach EuGH-Entscheidung Verluste europaweit geltend machen
Entspricht der EuGH den Schlussanträgen von Generalanwalt Emiliou, wird das grenzüberschreitende Erstattungsrecht für Online-Spieler EU-weit verbindlich. Verurteilte Glücksspielanbieter müssen dann europaweit Urteile zur Rückerstattung ihrer Verluste akzeptieren und vollstrecken lassen. Die Harmonisierung der Vollstreckungsprozesse reduziert den bürokratischen Aufwand, stärkt die Rechte der Verbraucher und verstärkt den Druck auf Betreiber, konzessions- und lizenzrechtliche Bestimmungen in jedem EU-Staat ordnungsgemäß zu erfüllen. So profitieren Verbraucher von effizienteren Verfahren und erhöhter Rechtssicherheit im EU-Binnenmarkt.
Nach Auffassung von Generalanwalt Emiliou verletzt Malta mit seiner Bill 55 die Verpflichtungen aus der Brüssel-Ia-Verordnung, indem es die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile verweigert. Dies öffnet Online-Spielern einen neuen Rechtsweg, um verlorene Einsätze selbst gegen maltesische Glücksspielanbieter geltend zu machen. Folgt der EuGH dieser Empfehlung, wird ein starker europäischer Verbraucherschutzstandard etabliert sowie eine verbindliche Compliance-Prüfung für alle Online-Glücksspielmodule innerhalb der Union sichergestellt. Betreiber werden dadurch zu einwandfreien Angeboten angehalten.

