Wichtiges Urteil: Fristenregime bei Nichtigkeitsberufungsklagen im Blickpunkt

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Im Urteil X ZR 96/21 hat der Bundesgerichtshof wichtige Aussagen zum Fristenregime bei Nichtigkeitsberufungsklagen getroffen. Obwohl es sich nicht um eine Leitsatzentscheidung handelt, ist das Urteil von großer Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht das Streitpatent im Rahmen des 2. Hilfsantrags beschränkt aufrecht erhalten. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 2. September 2021, und die Nichtigkeitsberufung wurde am 27. Oktober 2021 eingelegt. Trotz eines offensichtlichen Schreibfehlers im Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass die Nichtigkeitsberufungsfrist bereits am 2. September 2021 begonnen hatte und somit verfristet war.

Parteien sollten bei Schreibfehlern vorsichtig sein und fristgerecht Berufung einlegen

Das Urteil wurde am 2. September 2021 zugestellt und enthielt einen offensichtlichen Schreibfehler. Der Vertreter der Klägerin bat daraufhin um eine Klarstellung. Das korrigierte Urteil wurde am 27. September 2021 zugestellt, und die Nichtigkeitsberufung wurde am 27. Oktober 2021 eingereicht.

In der Entscheidung X ZR 96/21 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Nichtigkeitsberufungsfrist bereits am 2. September 2021 begonnen hatte und daher verfristet war. Obwohl das Urteil Schreibfehler enthielt, änderte dies nichts am wesentlichen Inhalt des Urteils. Die Klägerin hätte zweifelsfrei erkennen können, dass das Patent im begrenzten Umfang aufrechterhalten wurde und welche konkreten Einschränkungen dies mit sich brachte. Alle relevanten Informationen, die für eine Berufungsentscheidung erforderlich waren, waren ihr bekannt. Das Urteil war trotz der Schreibfehler nicht unvollständig.

Gemäß der Rechtsprechung kann eine zweite Zustellung eines Urteils die erste ersetzen, vorausgesetzt das Gericht erklärt, dass die erste Zustellung unwirksam oder gegenstandslos ist. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin jedoch selbst eine zweite Zustellung veranlasst, ohne dass das Gericht die Wirksamkeit der ersten Zustellung ausdrücklich in Frage gestellt hatte. Daher hatte der Kläger keinen berechtigten Grund anzunehmen, dass die Berufungsfrist erst mit der zweiten Zustellung begann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde somit ausgeschlossen.

Für Parteien in Nichtigkeitsverfahren ist es von großer Bedeutung, auf Nummer Sicher zu gehen. Bei Urteilen des Bundespatentgerichts, die Schreibfehler oder andere Unrichtigkeiten aufweisen, empfiehlt es sich, unverzüglich Berufung gemäß §110 PatG einzulegen, anstatt darauf zu vertrauen, dass die Frist erst mit einer möglichen zweiten Zustellung beginnt. Eine Verzögerung könnte dazu führen, dass die Berufungsfrist verstreicht. Sobald die endgültige Fassung des Urteils vorliegt, sollte die Berufungsbegründung gemäß §112 PatG eingereicht werden, um sicherzugehen, dass alle relevanten Informationen berücksichtigt werden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht die Notwendigkeit, bei Nichtigkeitsberufungsklagen äußerst gewissenhaft vorzugehen. Parteien sollten nicht auf Schreibfehler oder Unrichtigkeiten in Urteilen vertrauen, sondern zeitnah Berufung einlegen und auf die endgültige Fassung des Urteils warten. Dadurch können sie sicherstellen, dass ihre Rechte gewahrt bleiben und mögliche Fehler vermieden werden.

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